Allgemeine Geschäftsbedingungen Katharina Heinzelmann


1. Urheberrecht und Nutzungsrechte
1.1. Entwürfe und Reinzeichnungen der Grafikdesignerin dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung dieser nicht verändert werden. Jede vollständige oder teilweise Nachahmung der Entwürfe, auch dem Grunde nach, ist unzulässig.
1.2. Bei Verstoß gegen Punkt 1.1. hat der Auftraggeber der Grafikdesignerin eine Vertragsstrafe in doppelter Höhe der vereinbarten Vergütung zu zahlen. Wurde keine Vergütung vereinbart, gilt die laut dem AGD Vergütungstarifvertrag Design (AGD/SDSt) übliche Vergütung als Berechnungsgrundlage der Vertragsstrafe.
1.3. Die Grafikdesignerin überträgt dem Auftraggeber die erforderlichen Nutzungsrechte für den jeweiligen Verwendungszweck. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird das einfache Nutzungsrecht eingeräumt. In jedem Fall bleibt die Grafikdesignerin, auch bei Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte, berechtigt, Ihre Entwürfe und Reproduktionen im Rahmen der Eigenwerbung in allen Medien zu verwenden. Der Grafikdesignerin steht ein Auskunftsanspruch über den Umfang der Nutzung zu.
1.4. Die Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Genehmigung der Grafikdesignerin. Die Nutzungsrechte werden dem Auftraggeber erst nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung eingeräumt. Die Nutzungsrechtseinräumung steht somit unter der Bedingung der vollständigen Zahlung der vereinbarten Vertragssumme.
1.5. Bei einer Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung oder öffentlichen Wiedergabe der Entwürfe oder Reinzeichnungen ist die Grafikdesignerin als Urheberin zu benennen. Hiervon kann nur mit schriftlicher Zustimmung der Grafikdesignerin abgewichen werden. Bei Verletzungen des Rechtes auf Namensnennung durch den Auftraggeber, hat dieser eine Vertragsstrafe in Höhe der vereinbarten Vergütung zu zahlen. Davon unberührt bleibt das Recht der Designerin, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen.
1.6. Alle von der Grafikdesignerin erstellten Werke (Entwürfe, Reinzeichnungen etc.) sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrecht geschützt. Die Regelungen des Urheberrechts gelten auch dann als vereinbart, wenn die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
1.7. Die wiederholte Verwendung, Neuauflage oder Mehrfachnutzung der Werke (Entwürfe, Reinzeichnungen etc.) des Designers bedarf der schriftlichen Einwilligung der Grafikdesignerin und ist honorarpflichtig.
1.8. Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers aus technischen, gestalterischen und anderen Gründen begründen, sofern nicht ausdrücklich vereinbart, kein Miturheberrecht.

2. Vergütung
2.1. Die Berechnung der Vergütung richtet sich nach der zwischen der Grafikdesignerin und dem Auftraggeber getroffenen Vereinbarung. Soweit eine Vereinbarung nicht getroffen wurde bzw. ein Nachweis über eine getroffene Vereinbarung nicht geführt werden kann, ist eine Vergütung nach dem AGD Vergütungstarifvertrag Design (AGD/SDSt) geschuldet. Die Vergütung ist, unverzüglich nach Erbringung der vereinbarten Leistung, ohne Abzug zu zahlen.
2.2. Wird die vereinbarte Leistung bzw. die Leistung in Teilen abgenommen ist eine entsprechende Teilvergütung bei Ablieferung des Teils fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrages über einen längeren Zeitraum, kann die Grafikdesignerin Abschlagszahlungen entsprechend der erbrachten Leistung verlangen.
2.3. Werden Werke (Entwürfe, Reinzeichnungen etc.) erneut oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, ist der Auftraggeber verpflichtet, eine Vergütung für die zusätzliche Nutzung zu zahlen.
2.4. Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers aus technischen, gestalterischen und anderen Gründen haben, sofern nicht ausdrücklich vereinbart, keinen Einfluss auf die Vergütung. Insbesondere wird hierdurch kein Recht auf Minderung der Vergütung begründet.
2.5. Die erbrachte Arbeitsleistung der Grafikdesignerin ist auch bei subjektivem Nichtgefallen entsprechend der vertraglich festgelegten Kosten zu zahlen. Eine Kostentragung durch den Auftraggeber erfolgt mindestens anteilig entsprechend dem bereits entfalteten Arbeitsaufwand der Grafikdesignerin. Entspricht die Gestaltung nicht dem Geschmack des Auftraggebers ist dieser nicht verpflichtet die Nutzungsrechte an der Gestaltung zu erwerben.
2.6. Kostenvoranschläge der Grafikdesignerin sind unverbindlich. Kostenerhöhungen braucht die Grafikdesignerin nur anzuzeigen, wenn eine Überschreitung der ursprünglich veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 15 Prozent zu erwarten ist.

3. Fremdleistungen und Nebenkosten
3.1. Die Grafikdesignerin ist, nach Absprache mit dem Auftraggeber berechtigt, zur Auftragserfüllung notwendige Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers zu bestellen und/oder in Auftrag zu geben. Der Grafikdesignerin ist auf Verlangen hierfür eine schriftliche Vollmacht zu erteilen.
3.2. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung der Grafikdesignerin abgeschlossen werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Grafikdesignerin im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Das gilt insbesondere für die Verpflichtung zur Zahlung des Preises für die Fremdleistung.
3.3. Alle im Zusammenhang mit der Erbringung der vereinbarten Leistung entstehende Nebenkosten (z.B. Andrucke, Modelle, Zwischenproduktionen, Layoutsatz) werden vom Auftraggeber, unabhängig vom späteren Erwerb des Nutzungsrechts, erstattet.
3.4. Für Reisen, die zur Erbringung der vereinbarten Leistung erforderlich sind, werden dem Auftraggeber Reisekosten und Spesen in Rechnung gestellt und mit Rechnungstellung fällig. Die Reisen werden zuvor mit dem Auftraggeber abgesprochen.

4. Eigentum und Rückgabepflicht
4.1. An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt. Eigentumsrechte werden dabei in keinem Fall übertragen. Originale sind der Grafikdesignerin spätestens drei Monate nach Lieferung unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.
4.2. Bei Beschädigung oder Verlust der Entwürfe oder Reinzeichnungen hat der Auftraggeber, die zur Wiederherstellung notwendigen, Kosten unverzüglich zu erstatten. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.

5. Herausgabe von Daten
5.1. Die Grafikdesignerin ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Datenträger, Dateien und Daten ist dies schriftlich zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.
5.2. Stellt die Grafikdesignerin dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung, dürfen diese nur mit Einwilligung der Grafikdesignerin verändert werden.
5.3. Gefahren und Kosten des Transports (online und offline) von Datenträgern, Dateien und Daten trägt der Auftraggeber.
5.4. Die Grafikdesignerin haftet, außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, nicht für Mängel an Datenträgern, Dateien und Daten. Bei Fehlern an Datenträgern, Dateien und Daten, die beim Datenimport auf das System des Auftraggebers entstanden sind, ist die Haftung der Grafikdesignerin ausgeschlossen.

6. Korrekturen, Produktionsüberwachung und Belegmuster
6.1. Der Auftraggeber legt der Grafikdesignerin vor Ausführung der Vervielfältigung Korrekturmuster vor und/oder hat schriftlich seine Änderungs- und/oder Korrekturwünsche anzuzeigen.
6.2. Führt die Grafikdesignerin die Produktionsüberwachung durch, schließen Auftraggeber und Designer zuvor eine schriftliche Vereinbarung darüber ab. Führt die Grafikdesignerin die Produktionsüberwachung durch, entscheidet sie nach eigenem Ermessen und gibt entsprechende Anweisungen.
6.3. Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber der Grafikdesignerin unaufgefordert fünf einwandfreie Muster unentgeltlich.

7. Haftung
7.1. Die Grafikdesignerin haftet nur für Schäden, die sie selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt. Das gilt auch für Schäden, die aus positiven Vertragsverletzungen oder unerlaubten Handlungen resultieren.
7.2. Die Zusendung und Rücksendung von Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
7.3. Mit der Abnahme des Werkes übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild.
7.4. Die Grafikdesignerin haftet nicht für die urheber-, geschmacksmuster- oder markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der Entwürfe und sonstigen Designarbeiten, die sie dem Auftraggeber zur Nutzung überlässt. Geschmacksmuster-, Patent- oder Markenrecherchen hat der Auftraggeber selbst und auf eigene Rechnung durchzuführen.
7.5. Rügen und Beanstandungen bzgl. der ausgeführten Arbeiten der Grafikdesignerin sind gleich welcher Art sind innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich anzuzeigen und geltend zu machen. Danach gilt das Werk als vertragsgemäß und mängelfrei durch den Auftraggeber abgenommen.
7.6. Die Grafikdesignerin haftet nicht für Fremdleistungen und Arbeitsergebnisse Dritter, die auf Veranlassung des Auftraggebers und/oder Dritten, beauftragt werden.
7.7. Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung obliegt dem Auftraggeber und/oder Dritten. Delegiert der Auftraggeber und/oder ein Dritter im Ausnahmefall die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen an die Grafikdesignerin, ist die Grafikdesignerin von der Haftung freigestellt.

8. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
8.1. Im Rahmen des Auftrages besteht für die Grafikdesignerin Gestaltungsfreiheit. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, hat er die Mehrkosten zu tragen.
8.2. Die Änderung von Entwürfen, Reinzeichnungen oder Werkzeichnungen, die Erstellung und Vorlage weiterer Entwürfe, sowie andere Zusatzleistungen (Manuskriptstudium, Produktionsüberwachung u.a.) werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.
8.3. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller dem Designer übergebenen Vorlagen, Daten und Dateien berechtigt ist und diese frei von Rechten Dritter sind. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt oder die Vorlagen nicht frei von Rechten Dritter sein, stellt der Auftraggeber die Grafikdesignerin im Innenverhältnis von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

9. Schlussbestimmungen
9.1. Hat der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, wird der Sitz die Grafikdesignerin als Gerichtsstand vereinbart.
9.2. Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einer der vorstehenden Geschäftsbedingungen, berührt die Wirksamkeit der übrigen Geschäftsbedingungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt der zulässige und beabsichtigte Zweck, welchen die Parteien mit der unwirksamen Klausel verfolgen wollten.
9.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.